02. Dezember 2020
Bisher waren Mieter und Wohnungseigentümer immer auf die Zustimmung ihres Vermieters bzw. der Eigentümerversammlung angewiesen, wollten sie eine Wallbox installieren lassen. Mit dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1. Dezember 2020 hat sich die Situation jedoch deutlich gebessert: Bis auf wenige Ausnahmen können E-Auto-Besitzer nun den Einbau einer privaten Wandladestation verlangen.
Wer sich für ein E-Auto entscheidet, kann auf eine private Wallbox nur schwer verzichten. Doch was, wenn der Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft dagegen ist, die nötigen baulichen Änderungen durchführen zu lassen? Bisher bedeutete das meist leider, dass der Traum vom eigenen E-Auto begraben werden musste. Durch ein neues Gesetz soll jetzt aber auch Mietern und Wohnungseigentümern der Weg zur E-Mobilität geebnet werden: Das WEMoG, das am 1. Dezember 2020 in Kraft trat, gibt ihnen das Recht, bauliche Veränderungen zum Einbau von Wandladestationen schlichtweg verlangen zu können.
Konkret bedeutet das
Mieter müssen zwar immer noch den Vermieter um Erlaubnis bitten, der kann diese allerdings nicht mehr so einfach verweigern. Einzige Ausnahme: Die bauliche Veränderung ist dem Vermieter nicht zumutbar. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass der Vermieter eine zusätzliche Kaution verlangen kann.
Wohnungseigentümer sind nicht mehr auf einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft angewiesen, der ihnen den Einbau einer Ladestation in die Gemeinschaftsgarage erlaubt. Lediglich die Durchführung bleibt Beschlusssache. Das heißt, dass im Rahmen der Eigentümerversammlung abgestimmt werden muss, auf welche Weise und wo die baulichen Veränderungen durchgeführt werden.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass der bürokratische Aufwand für den Einbau einer Wallbox zwar gleich geblieben ist, die Erfolgschancen jedoch deutlich gestiegen sind. Ob es sich bei dieser Maßnahme um einen weiteren Schub für die Elektromobilität in Deutschland handelt, bleibt abzuwarten.
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