Klarstellung der Bundesnetzagentur zu öffentlichen Ladestationen




THG-Quote nur für tatsächlich öffentlich zugängliche Ladestationen

24. August 2022 

Nachdem verschiedene Anbieter für THG-Quoten ihren Kunden die Möglichkeit in Aussicht gestellt hatten, privaten Ladestationen als öffentlich zugänglich zu deklarieren und damit zusätzliche THG-Quoten verkaufen zu können, hat die Bundesnetzagentur jetzt eine Klarstellung zur Definition öffentlich zugänglicher Ladestationen veröffentlicht.

 

Mit der THG-Quote können Halter eines Elektroautos und Betreiber öffentlicher Ladestationen das mit ihren Fahrzeugen oder Ladestationen eingesparte CO2 an quotenpflichtige Unternehmen – meist Mineralölkonzerne – verkaufen. Dieses Konzept wollen verschiedene Anbieter jetzt auch auf private Ladestationen übertragen. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur wiederspricht das aber den Anforderungen des Gesetzgebers.

 

Einige Anbieter für THG-Quote werben damit, dass private Ladestationen über einfache Tricks als öffentlich zugänglich bei der Bundesnetzagentur angemeldet werden könnten und dann jede geladene Kilowattstunde bezuschusst würde. Damit könne man jährlich mehrere Hundert Euro verdienen, so die Anbieter. Um die private Ladestation als öffentlich zugänglich anzumelden und trotzdem nur privat nutzen zu können, empfehlen die Anbieter der Quote zwei Tricks. Zum einen könne man der Veröffentlichung des Standortes der Ladestation wiedersprechen, damit wäre die Ladestation zwar offiziell öffentlich zugänglich, E-Auto Fahrer müssten diese aber erst einmal finden, um sie nutzen zu können. Zum anderen könnte die Nutzungszeit beschränkt werden, sodass die Ladestation nur zu bestimmten Zeiten oder sogar nur nach Absprache öffentlich zugänglich ist.

 

Zeitnah nach dem Bekanntwerden der ersten dieser Angebote veröffentlichte die Bundesnetzagentur eine Klarstellung zur “öffentlichen Zugänglichkeit” im Sinne der Gesetzgebung. Darin betont die Behörde, dass Ladepunkte in Carports, Garagen, Einfahrten oder auf sonstigen Parkflächen von Privatpersonen “grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte sind”. Die Ladesäulenverordnung (LSV) verfolge nämlich das übergeordnete Ziel, öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur einer möglichst großen Anzahl an Verbrauchern nutzbar zu machen. Um diesem Ziel gerecht zu werden ist es nicht nur notwendig, dass der Ladepunkt mit dem Elektrofahrzeug auch tatsächlich befahrbar ist, er muss auch seine Funktion erfüllen können, das Fahrzeug aufzuladen. “Dafür ist eine ausreichende zeitliche Verfügbarkeit des Ladepunktes erforderlich”, heißt es von Seiten der Bundesnetzagentur. Im Bereich des Normalladens mit 22 kW ist dafür eine Standzeit eines Elektroautos von mehreren Stunden erforderlich. Die Öffnung einer Ladestation für wenige Minuten am Tag erfüllt die Anforderungen öffentlicher Ladeinfrastruktur also nicht.

 

Weiter weißt die Behörde auf die in der LSV definierten technischen Mindestanforderungen für öffentliche Ladestationen hin. Dazu gehören beispielsweise eine standardisierte Datenschnittstelle und die Verfügbarkeit gängiger Zahlungssysteme. Erfüllt eine Ladestation nicht alle Anforderungen, wird sie nicht als öffentlich zugänglich registriert.

 

Auch das Umweltbundesamt schließt sich den Aussagen der Bundesnetzagentur an und merkt in Bezug auf die Tricks der THG-Quoten Anbieter an, dass dies der vom Gesetzgeber bewusst gestalteten Systematik widerspreche. Privatpersonen, die Halter eines Elektroautos sind, werden nach Aussage des Amtes bereits über die THG-Quote für das Auto subventioniert. In diesem Schätzwert wird auch die entnommene Strommenge über private Ladestationen berücksichtigt.

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