Recht: Laden zuhause als Eigentümer und Mieter
Auf dem Weg zur eigenen Wallbox kommt man um einige Pflichten nicht herum, die sich abhängig von der Wohnsituation unterscheiden.
Zukünftige Wallbox-Besitzer müssen einiges beachten – egal ob sie Eigentümer sind oder zur Miete wohnen. Deswegen empfehlen wir: Ladesituation klären, bevor das neue E-Auto gekauft wird. Doch die gute Nachricht ist, dass prinzipiell seit dem 1. Dezember 2020 das Recht auf die Installation von Ladestationen besteht. Natürlich gibt es auch hier Einschränkungen, doch in den meisten Fällen steht einer eigenen Wallbox nichts mehr im Wege. Wichtig ist dabei, korrekt vorzugehen, alle beteiligten Parteien frühzeitig zu informieren und nichts zu überstürzen. Wir haben alle notwendigen Informationen sowie die ersten Schritte zusammengefasst, an denen sich Interessenten auf dem Weg zur eigenen Wallbox orientieren können.
Meldepflicht beim Netzbetreiber
Es besteht grundsätzlich keine Genehmigungs- sondern lediglich eine Meldepflicht. Im Einzelnen bedeutet das, dass Wandladestationen beim zuständigen Netzbetreiber gemeldet werden müssen – noch vor der Installation. Sie sind jedoch nicht genehmigungspflichtig.
Wallboxen ab einer Leistung von 4,2 kW müssen aber nach §14a EnWG steuerbar sein. Das bedeutet der Netzbetreiber darf die Ladeleistung bei Spitzenlastzeiten steuern, um die Netzstabilität zu gewährleisten.
Der Weg zur eigenen Wallbox für Eigentümer
Für Hauseigentümer gilt lediglich die oben genannte Melde- und Genehmigungspflicht beim Netzbetreiber. Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern unterliegen hingegen zusätzlich dem Wohnungseigentumsgesetz. Das bedeutet, dass die gesamte Eigentümergemeinschaft beim Einbau mitreden kann, da es sich bei der Garage um Gemeinschaftseigentum handelt. Dem Einbau einer Wallbox kann die Eigentümergemeinschaft grundsätzlich nicht widersprechen. Bei der Art und Weise der Durchführung der baulichen Änderungen ist jedoch ein Mehrheitsbeschluss notwendig. Hier ein Überblick über die einzelnen Schritte:
1. Miteigentümer informieren
Hier müssen Sie Überzeugungsarbeit leisten: Informieren Sie die anderen Eigentümer über Ihre Idee und führen Sie wichtige Argumente auf, warum eine (Gemeinschafts-)Wallbox auch für sie vorteilhaft sein kann. Beispielsweise wird so das Haus auch für zukünftige Eigentümer attraktiver – der Wert der Immobilie steigt.
2. Ladelösungen finden
Ist Ihre Garage überhaupt für eine Wallbox geeignet und wenn ja, für welche? Das sollten Sie im nächsten Schritt herausfinden. Dafür ist normalerweise ein Home Check von einem qualifizierten Elektrofachbetrieb ratsam – bei e-mobilio bieten wir hierfür zwei Möglichkeiten: den Video-Installations-Check per Video-Call oder den Vor-Ort-Installations-Check. Bestätigt der Fachmann, dass eine Wallbox eingebaut werden kann, ist es an Ihnen, mögliche Modelle zu recherchieren. Gerade für Parksituationen in Mehrfamilienhäusern gibt es Ladelösungen, die sich für diesen Anwendungszweck besonders gut eignen.
3. Antrag einreichen
Damit der Vorschlag in der nächsten Eigentümerversammlung diskutiert wird, müssen Sie einen Antrag stellen. Bitte beachten Sie die Frist dafür – wenn Sie zu spät dran sind, kann es sein, dass Sie bis zur nächsten Versammlung warten müssen.
4. Beschluss abwarten
Die Eigentümerversammlung hat Mitspracherecht dabei, wie (und wo) die Wandladestation angebracht wird. Präsentieren Sie hier die möglichen Lösungen, die Sie recherchiert haben. Auch das Abrechnungsverfahren muss geklärt werden. Erst nach einer mehrheitlichen Einigung über die Durchführung kann die Wallbox gemäß der Beschlussfassung von einem Techniker installiert werden. Bitte denken Sie dabei an die oben genannte Meldepflicht beim Netzbetreiber.
Der Weg zur eigenen Wallbox für Mieter
Der direkte Ansprechpartner für Mieter, die sich eine Wallbox wünschen, ist immer der Vermieter – egal, ob dem Vermieter das ganze Haus gehört oder er Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Deswegen unterscheidet sich das Vorgehen von Mietern von Häusern oder Wohnungen kaum. Wichtig ist nur: Wohnen Sie in einem Mehrfamilienhaus mit geteilter Garage, sollten Sie auch den anderen Mietern und Eigentümern Ihren Wunsch mitteilen und Vorbehalte abbauen. Eventuell finden Sie sogar Mitstreiter. So vermeiden Sie später unnötige Diskussionen und erleichtern auch dem Vermieter die Entscheidung.
1.Vermieterinformieren
Zuerst müssen Sie Ihren Vermieter über Ihren Wunsch in Kenntnis setzen. Gehen Sie dabei auf mögliche Bedenken ein und machen Sie ihn auf die Vorteile einer Wallbox aufmerksam. Hier lohnt es sich häufig, das direkte Gespräch zu suchen. Dennoch sollten Sie zusätzlich den schriftlichen Weg (per Mail oder Brief) wählen.
2. Ladelösungen finden
Bevor Sie sich über mögliche Lösungen informieren, sollten Sie von einem qualifizierten Elektrofachbetrieb einen Home Check durchführen lassen. Bei e-mobilio bieten wir hierfür zwei Möglichkeiten: den Video-Installations-Check per Video-Call oder den Vor-Ort-Installations-Check. Gibt der Fachmann aus technischer Sicht grünes Licht, können Sie mit der Recherche nach geeigneten Ladestationen beginnen. Sind auch andere Mieter an einer Ladelösung interessiert, sollten Sie sie bei Ihrer Suche mit einbinden. Geben Sie Ihrem Vermieter anschließend Informationen an die Hand, mit denen er arbeiten kann: Was sind die Vor- und Nachteile der von Ihnen vorgeschlagenen Wallboxen? Was kosten sie?
3. Antrag einreichen
Stellen Sie danach den Antrag an den Vermieter. Bei einer Eigentumswohnung muss der Vermieter den Antrag für die nächste Eigentümerversammlung weiterreichen – fristgerecht, denn sonst kann es sein, dass Sie bis zur nächsten Versammlung warten müssen.
4. Beschluss abwarten
Warten Sie ab, bis der Vermieter der Maßnahme zustimmt. Beginnen Sie erst danach mit der Installation – selbst, wenn der Vermieter eine Anbringung eigentlich nicht verweigern kann. Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft haben die Eigentümer zusätzlich Mitspracherecht bei der Ausgestaltung. Bitte denken Sie dabei an die oben genannte Meldepflicht beim Netzbetreiber.
Abrechnen im Mehrfamilienhaus
Sobald eine Wallbox in einer Gemeinschaftsgarage angebracht oder sogar gemeinschaftlich genutzt wird, stellt sich die nächste Frage: Wie soll der geladene Strom abgerechnet werden? Hierfür ist es zentral zu wissen, wer wie viel Strom lädt. In manchen Fällen muss deswegen sogar für eichrechtskonformes Laden gesorgt werden. Das Eichrecht soll den Verbraucher – also den Nutzer der Ladestation – schützen, indem es vorschreibt, dass
- an jeder Ladestation einheitlich abgerechnet wird und
- die Messdaten und die Abrechnung gespeichert sowie geprüft werden können.
Nicht jede Wallbox verfügt über einen eichrechtskonformen Stromzähler. Hier sollte also beim Kauf darauf geachtet werden.
Im Folgenden stellen wir verschiedene Abrechnungsszenarien vor und zeigen, wann Sie eichrechtskonformes Laden tatsächlich brauchen – und wann nicht:

Gemeinschaftsladestationen
Ladestationen, die beispielsweise an extra dafür gekennzeichneten Parkplätzen gemeinschaftlich genutzt werden, benötigen einen eichrechtskonformen Energiezähler. Erfolgt die Zahlung nicht sofort, sondern der Ladestrom wird in bestimmten Zeiträumen abgerechnet, ist auch eine Erkennung der verschiedenen Nutzer notwendig (z. B. per PIN oder Karte). Außerdem muss in bestimmten Fällen der Preis für die kWh ausgezeichnet werden.

Eigene Ladestation am Wohnungszähler
Wird der Ladepunkt nur von einem Haushalt genutzt und ist dieser mit dem eigenen Wohnungszähler verbunden, wird der Ladestrom ganz bequem mit dem Haushaltsstrom abgerechnet. Da der Haushaltszähler selbst bereits geeicht ist, muss der Ladepunkt selbst nicht eichrechtskonform sein. Eine eigene Abrechnung findet in der Regel nicht statt. Hier ist es sinnvoll, eine Ladestation mit Zugangssicherung zu wählen, damit die Ladestation nicht unerlaubt "angezapft" wird.

Eigene Ladestation am allgemeinen Zähler
Um hier den Strom abrechnen zu können, empfiehlt sich die Installation einer eichrechtskonformen Ladestation. Ist bereits eine Wallbox vorhanden, die kein eichrechtskonformes Laden ermöglicht, muss diese jedoch nicht zwangsläufig ausgetauscht werden, sondern kann mit einem MID-zertifizierten Stromzähler (Measurements Instruments Directive) nachgerüstet werden. Der Zähler ermöglicht bei der Jahresabrechnung eine Umlage auf den einzelnen Nutzer, sofern dieser eindeutig einem bestimmten Ladepunkt zugeordnet werden kann. Dies kann beispielsweise durch eine Nutzer-Authentifizierung per Schlüssel oder RFID-Chip sichergestellt werden.
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